PV-Förderung 2027 gestrichen? Das gilt nach dem Kabinettsbeschluss
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Die Bundesregierung hat das Ende der festen Einspeisevergütung beschlossen. Das sind die Übergangsregeln und Folgen für neue PV-Anlagen ab 2027.

Die Bundesregierung will die Förderung neuer Photovoltaikanlagen grundlegend verändern. Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle 2027 beschlossen. Damit ist aus den bisherigen Überlegungen ein konkreter Gesetzentwurf der Bundesregierung geworden.
Für neue PV-Anlagen soll die klassische Einspeisevergütung ab 2027 grundsätzlich entfallen. Stattdessen sind eine dreijährige Übergangszahlung, eine stärkere Einbindung in die Direktvermarktung sowie zusätzliche technische Anforderungen vorgesehen. Außerdem soll die maximale Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden.
Wichtig ist jedoch: Der Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht. Der Bundestag wird sich im Herbst mit dem Entwurf beschäftigen und kann die Regelungen noch verändern. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Teile der neuen Förderung stehen außerdem unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Was bedeutet der Kabinettsbeschluss nun konkret für Hausbesitzer? Und lohnt es sich, eine Photovoltaikanlage noch 2026 in Betrieb zu nehmen?
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle 2027 am 29. Juli 2026 beschlossen.
Die Reform ist noch kein geltendes Recht. Der Bundestag kann den Gesetzentwurf noch verändern.
Für neue Anlagen soll die bisherige feste Einspeisevergütung grundsätzlich abgeschafft werden.
Anlagen, die 2027 mit weniger als 50 kW in Betrieb gehen, sollen noch für maximal 36 Monate eine Übergangszahlung erhalten.
Für eine typische Anlage mit 10 kWp soll diese Übergangszahlung zunächst 5,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde betragen.
Nach Ablauf der 36 Monate bleibt für vergütete Überschüsse grundsätzlich nur die Direktvermarktung.
Neue Dachanlagen unter 100 kW sollen maximal 50 Prozent ihrer installierten Leistung in das Netz einspeisen dürfen.
Für typische private PV-Anlagen über 2 kW soll der verpflichtende Smart-Meter-Rollout gelten.
Für direkt vermarkteten Strom aus Anlagen unter 25 kW ist ein Bonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde für maximal vier Jahre geplant.
Die bisherige erhöhte Vergütung für Volleinspeiseanlagen soll entfallen.
Anlagen, die noch bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden, sollen grundsätzlich unter den bisherigen EEG-Bedingungen bleiben.
Ist die PV-Förderung 2027 jetzt endgültig gestrichen?
Nein. Mit dem Kabinettsbeschluss ist die Reform deutlich weiter als zum Zeitpunkt unseres ursprünglichen Beitrags. Beschlossenes Recht ist sie aber noch nicht.
Der aktuelle Stand:
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen.
Als Nächstes folgt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.
Der Bundestag kann einzelne Regelungen ändern, abschwächen oder streichen.
Das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Förderrelevante Teile benötigen zusätzlich die Genehmigung der Europäischen Kommission.
Die Bundesregierung spricht selbst von einem schrittweisen Übergang weg von der festen Einspeisevergütung. Das Ziel ist, neue Photovoltaikanlagen stärker am Markt, am Eigenverbrauch und an den Anforderungen des Stromnetzes auszurichten. Die wichtigsten Eckpunkte bestätigt die Bundesregierung in ihrer Mitteilung zum Kabinettsbeschluss.
Kurz gesagt: Das Ende der bisherigen Einspeisevergütung ist vom Kabinett beschlossen, aber noch nicht endgültig vom Gesetzgeber verabschiedet.
Was gilt aktuell noch für neue Photovoltaikanlagen?
Bis zum Inkrafttreten der geplanten EEG-Novelle gilt weiterhin das EEG 2023.
Für kleine Dachanlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, beträgt die Einspeisevergütung laut Bundesnetzagentur:
Anlage auf einem Gebäude | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
bis 10 kW | 7,70 Cent/kWh | 12,22 Cent/kWh |
bis 40 kW | 6,66 Cent/kWh | 10,24 Cent/kWh |
bis 100 kW | 5,44 Cent/kWh | 10,24 Cent/kWh |
Die Vergütung wird anteilig nach den jeweiligen Leistungsstufen berechnet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die aktuellen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
Nach dem Kabinettsentwurf sollen Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, grundsätzlich unter den bisherigen Regelungen bleiben. Die bestehenden Vergütungsansprüche sollen damit nicht nachträglich gestrichen werden.
Entscheidend ist also nicht, wann die Anlage bestellt oder bezahlt wird, sondern wann sie tatsächlich in Betrieb geht.
Was soll sich ab 2027 ändern?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur EEG-Novelle 2027 sieht einen grundlegenden Systemwechsel vor.
1. Die klassische Einspeisevergütung soll enden
Neue Photovoltaikanlagen sollen grundsätzlich keine über 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung mehr erhalten.
Für kleinere Neuanlagen ist allerdings eine befristete Übergangszahlung vorgesehen. Sie soll maximal 36 Monate ab Inbetriebnahme gezahlt werden.
Welche Anlagen die Übergangszahlung erhalten können, hängt vom Jahr der Inbetriebnahme ab:
Inbetriebnahme | Übergangszahlung vorgesehen für |
2027 | Anlagen unter 50 kW |
2028 | Anlagen unter 25 kW |
2029 und 2030 | Anlagen unter 7 kW |
ab 2031 | grundsätzlich keine Übergangszahlung mehr |
Die Bundesnetzagentur soll die Möglichkeit erhalten, die Übergangsphase für kleinere Anlagen zu verlängern, falls die Direktvermarktung bis dahin noch nicht ausreichend massentauglich ist. Darauf verlassen können sich Anlagenbetreiber bei ihrer Planung jedoch nicht.
2. Für typische Anlagen sind zunächst 5,2 Cent pro kWh geplant
Der neue einheitliche Basiswert für Solarstrom soll bei 6,2 Cent pro Kilowattstunde liegen. Für die Übergangszahlung wird davon ein Cent abgezogen.
Damit ergibt sich für eine typische neue 10-kWp-Anlage, die Anfang 2027 in Betrieb genommen wird:
6,2 Cent/kWh − 1,0 Cent/kWh = 5,2 Cent/kWh
Diese Zahlung soll allerdings nur für maximal 36 Monate gelten. Ab dem 1. August 2027 soll der zugrunde liegende Wert außerdem alle sechs Monate um ein Prozent sinken.
Zum Vergleich: Für eine kleine Dachanlage bis 10 kW mit Teileinspeisung gelten seit dem 1. August 2026 noch 7,70 Cent pro Kilowattstunde – grundsätzlich für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.
Die Übergangszahlung wäre somit nicht nur niedriger, sondern auch deutlich kürzer.
3. Die erhöhte Volleinspeisevergütung soll entfallen
Bisher erhalten Anlagenbetreiber eine höhere Vergütung, wenn sie den gesamten erzeugten Solarstrom in das Netz einspeisen.
Diese gesonderte Vergütung für Volleinspeiseanlagen soll ab 2027 abgeschafft werden. Eine Anlage kann ihren Strom technisch weiterhin vollständig einspeisen und direkt vermarkten. Das bisherige Modell mit einer besonders hohen, über 20 Jahre garantierten Volleinspeisevergütung soll jedoch nicht fortgeführt werden.
Reine Einspeisemodelle ohne nennenswerten Eigenverbrauch verlieren dadurch erheblich an Attraktivität.
4. Nach der Übergangszeit folgt die Direktvermarktung
Nach Ablauf der dreijährigen Übergangszahlung sollen Betreiber für eingespeisten Strom nur noch Geld erhalten, wenn sie ihn direkt vermarkten.
Privathaushalte verkaufen ihren Strom dabei in der Regel nicht selbst an der Börse. Stattdessen übernimmt ein Direktvermarkter die Bündelung, Bilanzierung und Vermarktung des Solarstroms.
Die Erlöse hängen dann unter anderem ab von:
den Preisen an der Strombörse,
den Gebühren des Direktvermarkters,
dem Zeitpunkt der Einspeisung,
der technischen Steuerbarkeit der Anlage.
Eine über 20 Jahre garantierte Vergütung gibt es dabei nicht mehr. Wer keinen Direktvermarktungsvertrag abschließt, kann seinen überschüssigen Strom zwar weiterhin in das Netz geben, erhält dafür nach Ende der Übergangsphase aber grundsätzlich kein Geld.
5. Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent pro kWh
Um die Direktvermarktung für private Betreiber attraktiver zu machen, ist für Anlagen unter 25 kW ein zusätzlicher Bonus vorgesehen.
Dieser soll betragen:
1,5 Cent pro direkt vermarkteter Kilowattstunde
Der Bonus wird maximal bis zum Ende des 48. Monats nach dem erstmaligen Wechsel in die Direktvermarktung gezahlt. Er kommt zu den Erlösen hinzu, die der Direktvermarkter am Markt erzielt.
Der Bonus ist somit ebenfalls nur eine zeitlich begrenzte Starthilfe. Ob er die zusätzlichen Kosten für Smart Meter, Steuerbox und Direktvermarktung vollständig ausgleicht, hängt vom jeweiligen Anbieter und Anlagenkonzept ab.
6. Smart Meter und Steuerung werden wichtiger
Die Direktvermarktung setzt eine viertelstundengenaue Messung und die technische Steuerbarkeit der Anlage voraus.
Der Gesetzentwurf erweitert deshalb den verpflichtenden Smart-Meter-Rollout auf neue Erzeugungsanlagen mit mehr als 2 kW installierter Leistung. Damit wären praktisch fast alle klassischen Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern betroffen.
Benötigt werden grundsätzlich:
ein intelligentes Messsystem mit Smart-Meter-Gateway,
eine Steuerungseinrichtung,
die technische Anbindung an Netzbetreiber beziehungsweise Direktvermarkter.
Eine moderne Messeinrichtung allein ist noch kein intelligentes Messsystem. Erst durch das Smart-Meter-Gateway kann der Zähler Daten übertragen und mit den beteiligten Marktakteuren kommunizieren.
Für Anlagenbetreiber können dadurch zusätzliche laufende Kosten entstehen. Gleichzeitig bleibt offen, ob Messstellenbetreiber den deutlich ausgeweiteten Einbau überall rechtzeitig umsetzen können.
7. Einspeiseleistung soll auf 50 Prozent begrenzt werden
Für neue Dachanlagen unter 100 kW sieht der Kabinettsentwurf eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent der installierten Anlagenleistung vor.
Bei einer Anlage mit 10 kWp dürften somit am Netzanschlusspunkt maximal 5 kW eingespeist werden.
Wichtig: Die 50-Prozent-Grenze bezieht sich nicht auf den gesamten Jahresertrag.
Sie begrenzt lediglich die momentane Leistung, die in das öffentliche Netz fließen darf.
Auch eine Anlage mit dieser Begrenzung kann daher deutlich mehr als 50 Prozent ihres Jahresertrags nutzen. Überschüssiger Strom kann:
direkt im Haushalt verbraucht,
in einem Batteriespeicher gespeichert,
zum Laden eines E-Autos genutzt,
von einer Wärmepumpe aufgenommen,
oder bei fehlender Nutzung abgeregelt werden.
Die Begrenzung soll laut Entwurf dauerhaft und unabhängig davon gelten, ob ein Speicher vorhanden ist oder der Strom direkt vermarktet wird. Ein Speicher kann aber verhindern, dass die oberhalb der Einspeisegrenze erzeugte Energie verloren geht.
Steckersolargeräte mit höchstens 2 kW Modulleistung und maximal 800 VA Wechselrichterleistung sollen von dieser Regel ausgenommen bleiben.
Was gilt für bestehende Photovoltaikanlagen?
Für bereits bestehende Anlagen ist grundsätzlich Bestandsschutz vorgesehen.
Das bedeutet:
Die bisher zugesagte Einspeisevergütung soll weiterlaufen.
Die ursprüngliche Vergütungsdauer bleibt bestehen.
Die neuen Übergangszahlungen gelten nicht rückwirkend.
Die feste Vergütung wird nicht ab 2027 plötzlich gestrichen.
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf gilt das bisherige EEG auch für Anlagen weiter, die spätestens am 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden.
Wer bereits eine Anlage betreibt, muss daher nicht befürchten, seine vereinbarte Einspeisevergütung ab Januar 2027 zu verlieren.
Was bedeutet die Reform für Hausbesitzer?
Photovoltaik soll künftig weniger als klassische Einspeiseanlage und stärker als Teil der eigenen Energieversorgung betrachtet werden.
Für neue Anlagen bedeutet das:
Weniger Planungssicherheit: Nach der dreijährigen Übergangszeit gibt es keine garantierten Einspeiseerlöse mehr.
Mehr technische Anforderungen: Smart Meter, Steuerbox und Direktvermarktung erhöhen den Aufwand.
Stärkere Abhängigkeit vom Eigenverbrauch: Je mehr Solarstrom im eigenen Haushalt genutzt wird, desto weniger wichtig sind Einspeiseerlöse.
Mehr Bedeutung für Speicher und flexible Verbraucher: Batteriespeicher, Wärmepumpe, Wallbox und Energiemanagement helfen, Einspeisespitzen zu vermeiden.
Schlechtere Bedingungen für reine Volleinspeisung: Die bisherige erhöhte Volleinspeisevergütung soll entfallen.
Die entscheidende Frage lautet künftig noch stärker:
Wie viel des erzeugten Solarstroms kann ich selbst sinnvoll nutzen?
Lohnt sich Photovoltaik ohne langfristige Einspeisevergütung?
Photovoltaik kann sich auch ohne langfristige Einspeisevergütung lohnen. Die Wirtschaftlichkeit wird jedoch stärker vom Einzelfall abhängig und für viele Anlagen schlechter.
Bisher basiert die Wirtschaftlichkeit auf zwei Säulen:
Selbst verbrauchter Solarstrom ersetzt teuren Strombezug.
Überschüssiger Strom wird zu einem garantierten Preis eingespeist.
Die zweite Säule soll für neue Anlagen künftig weitgehend wegfallen. Nach Ende der Übergangszahlung hängen die Einnahmen von den Marktpreisen und den Kosten der Direktvermarktung ab.
Unsere eigenen Wirtschaftlichkeitsanalysen mit 216 unterschiedlichen Szenarien zeigen bereits unter den heutigen Bedingungen:
Photovoltaik lohnt sich nicht automatisch in jedem Fall.
Stromverbrauch, Anlagengröße und Investitionskosten haben erheblichen Einfluss.
Ein Speicher verbessert den Eigenverbrauch, ist aber nicht automatisch wirtschaftlich.
Auch mit Einspeisevergütung gibt es Konstellationen mit langen Amortisationszeiten.
Der Bundesverband Solarwirtschaft warnt deshalb vor einem deutlichen Rückgang der Wirtschaftlichkeit. In einer vom Verband veröffentlichten Modellrechnung verlängert sich die Amortisationszeit ohne langfristige EEG-Förderung auf rund 19 Jahre bei Anlagen mit Speicher und auf mehr als 30 Jahre ohne Speicher. Dabei handelt es sich allerdings um Modellwerte und nicht um allgemeingültige Ergebnisse für jede Anlage. Die Berechnungen und Kritikpunkte finden sich in der Stellungnahme des Bundesverbands Solarwirtschaft.
Wann kann sich Photovoltaik weiterhin lohnen?
Gute Voraussetzungen bestehen insbesondere, wenn:
ein hoher Stromverbrauch vorhanden ist,
viel Solarstrom direkt genutzt werden kann,
eine Wärmepumpe betrieben wird,
ein E-Auto regelmäßig zu Hause geladen wird,
ein gut dimensionierter Speicher vorhanden ist,
die Anlage günstig angeboten wird,
Verbraucher intelligent gesteuert werden können.
Schwieriger wird es, wenn:
nur wenig eigener Strom verbraucht wird,
der Großteil des Ertrags eingespeist werden müsste,
die Anlage sehr teuer angeboten wird,
kein sinnvoller Umgang mit den Erzeugungsspitzen möglich ist,
hohe Kosten für Messtechnik und Direktvermarktung entstehen.
Auch künftig gilt deshalb: Nicht die größtmögliche Anlage ist automatisch die wirtschaftlichste. Gleichzeitig sollte eine Anlage aber auch nicht vorschnell zu klein geplant werden. Entscheidend ist ein Gesamtkonzept aus Erzeugung, Verbrauch, Speicherung und Investitionskosten.
Warum der Eigenverbrauch noch wichtiger wird
Jede selbst genutzte Kilowattstunde Solarstrom ersetzt Strom, der ansonsten häufig für rund 30 bis 35 Cent pro Kilowattstunde eingekauft werden müsste.
Die Übergangszahlung von anfänglich 5,2 Cent pro Kilowattstunde und mögliche spätere Börsenerlöse liegen deutlich darunter. Selbst verbrauchter Strom ist daher wesentlich wertvoller als eingespeister Strom.
Eigenverbrauch lässt sich beispielsweise erhöhen durch:
einen passend dimensionierten Batteriespeicher,
das Laden des E-Autos während der Mittagsstunden,
eine intelligente Steuerung der Wärmepumpe,
die Warmwasserbereitung mit Solarstrom,
zeitgesteuerte Haushaltsgeräte,
ein Energiemanagementsystem.
Eigenverbrauch wird damit vom zusätzlichen Vorteil zu einem der wichtigsten Faktoren für die Wirtschaftlichkeit neuer PV-Anlagen.
Sollte man die PV-Anlage noch 2026 in Betrieb nehmen?
Wer ohnehin eine Photovoltaikanlage plant, hat einen guten Grund, eine Inbetriebnahme noch im Jahr 2026 zu prüfen.
Nach dem aktuellen Kabinettsentwurf würden für eine bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommene Anlage weiterhin die bisherigen EEG-Regelungen gelten. Damit ließe sich die aktuelle Einspeisevergütung grundsätzlich für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres sichern.
Wichtig ist jedoch:
Eine Bestellung oder Anzahlung im Jahr 2026 reicht nicht aus.
Entscheidend ist die tatsächliche Inbetriebnahme.
Netzanschluss, Zählereinbau und Registrierung sollten frühzeitig geklärt werden.
Die Anlage sollte sich auch unter realistischen Annahmen wirtschaftlich rechnen.
Eine überteuerte oder schlecht geplante Anlage wird nicht allein durch die Einspeisevergütung zu einer guten Investition.
Unser Rat lautet deshalb: Wer eine PV-Anlage ohnehin sinnvoll umsetzen kann, sollte die Inbetriebnahme 2026 prüfen. Eine überstürzte Entscheidung allein aus Angst vor der Reform ist jedoch nicht empfehlenswert.
Tipp: Hole dir vor deiner Entscheidung mehrere Angebote ein und vergleiche Preise und Leistungen. Hier kannst du ganz einfach und unkompliziert mehrere Angebote von Photovoltaik-Installateuren aus deiner Region erhalten.
Eine ausführliche Orientierung bietet unser Beitrag: Wann lohnt sich Photovoltaik? 216 Szenarien zeigen, ab wann sich eine PV-Anlage rechnet.
Fazit
Die PV-Förderung 2027 ist noch nicht endgültig gestrichen. Das Bundeskabinett hat jedoch eine EEG-Novelle beschlossen, die das bisherige Fördersystem für neue Anlagen grundlegend verändern würde.
Für Hausbesitzer sind vor allem fünf Punkte entscheidend:
Die feste Einspeisevergütung über 20 Jahre soll für Neuanlagen enden.
Für Anlagen aus den Jahren 2027 bis 2030 ist abhängig von der Größe noch eine Übergangszahlung von maximal 36 Monaten vorgesehen.
Danach wird die Direktvermarktung zum zentralen Weg, um mit eingespeistem Strom Einnahmen zu erzielen.
Neue Dachanlagen unter 100 kW sollen maximal 50 Prozent ihrer Leistung in das Netz einspeisen dürfen.
Eigenverbrauch, Speicher, Wärmepumpe, E-Auto und intelligentes Energiemanagement werden noch wichtiger.
Photovoltaik kann sich auch unter den neuen Bedingungen weiterhin lohnen. Die Wirtschaftlichkeit wird jedoch stärker vom individuellen Verbrauch, der technischen Auslegung und den Investitionskosten abhängen.
Unser Fazit: Photovoltaik bleibt ein wichtiger Baustein für günstigen und unabhängigen Strom. Die geplanten Spielregeln werden für neue Anlagen aber deutlich anspruchsvoller.
Wer seine Anlage noch 2026 sinnvoll in Betrieb nehmen kann, sichert sich nach dem aktuellen Gesetzentwurf die bisherigen, langfristig planbaren EEG-Bedingungen.















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