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Heizungsgesetz und Fernwärme 2026: Was gilt nach der Reform?

23. Okt.
7 Min. Lesezeit

GModG (ehemals GEG) und Fernwärme 2026: Was nach der Reform gilt, was Wärmepläne bedeuten und wie Du Anschluss, Kosten, Verträge und Alternativen prüfst.

Fernwärme Leitungen

Fernwärme bleibt 2026 eine mögliche Alternative zu Gasheizung, Ölheizung und eigener Wärmepumpe. Die frühere Verbindung zwischen Gebäudeenergiegesetz (GEG), kommunaler Wärmeplanung und der 65-Prozent-Regel hat sich jedoch grundlegend geändert: Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die pauschale 65-Prozent-Vorgabe beim Heizungseinbau ist entfallen.


Für Dich als Hausbesitzer heißt das: Die Entscheidung für Fernwärme sollte nicht mehr auf der alten Vorstellung beruhen, erst ein Wärmeplan entscheide über Deine Heizungsmöglichkeiten. Prüfe stattdessen, ob Dein Haus tatsächlich angeschlossen werden kann, wann die Versorgung beginnt und welche Gesamtkosten und Bindungen der Vertrag mit sich bringt.


Ein Wärmeplan allein verpflichtet Dich nicht zum Fernwärmeanschluss. Er garantiert Dir aber auch keinen Anschluss und keinen bestimmten Wärmepreis. Eine eigenständige kommunale Anschlusspflicht kann zusätzlich bestehen.


GEG und Fernwärme: Was galt früher – und was gilt heute?

Wer nach „Gebäudeenergiegesetz Fernwärme“ sucht, findet häufig noch Informationen aus der Debatte von 2023 und den anschließenden GEG-Regelungen. Damals war Fernwärme besonders relevant, weil ein Wärmenetzanschluss eine gesetzliche Erfüllungsoption für die 65-Prozent-Vorgabe war. Für den Gebäudebestand waren zudem zeitliche Übergänge und kommunale Gebietsausweisungen wichtig.


Dabei galt schon damals: Der Wärmeplan allein setzte die Anforderungen nicht automatisch früher in Kraft. Dafür war eine zusätzliche Entscheidung über die Ausweisung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiets erforderlich. Und die bloße Absicht, irgendwann Fernwärme zu nutzen, reichte nicht pauschal aus, um sämtliche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.


Mit der Reform zum GModG ist die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe entfallen. Die alte Logik „Auf den Wärmeplan warten, bis klar ist, wann die 65-Prozent-Pflicht greift“ ist deshalb keine passende Grundlage mehr für eine heutige Heizungsentscheidung.


Fernwärme bleibt ausdrücklich eine Option beim Heizungsersatz: § 42 GModG nennt die Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz. Daraus folgt weder ein allgemeiner Vorrang der Fernwärme noch, dass mit einem Anschluss automatisch jede andere Gebäudeanforderung erfüllt wäre. Für alternative Heizsysteme gelten ihre jeweiligen Anforderungen weiter.


Unser Beitrag zum Heizungsgesetz ordnet die Änderungen breiter ein.


Welche Bedeutung hat die kommunale Wärmeplanung heute?

Die Wärmeplanung bleibt eine wichtige Orientierung. Sie untersucht unter anderem den Wärmebedarf vor Ort, mögliche Wärmequellen und Gebiete, die sich voraussichtlich für Wärmenetze oder dezentrale Heizungen eignen. Sie ersetzt aber weder eine konkrete Ausbauentscheidung noch Deinen Anschlussvertrag.


Unterscheide deshalb drei Stufen:

  • Wärmeplan: Dein Gebiet erscheint als voraussichtlich geeignet für ein Wärmenetz.

  • Konkretes Ausbauprojekt: Ein Betreiber plant Trasse, Finanzierung, Zeitplan und Anschlüsse.

  • Anschlussangebot beziehungsweise Vertrag: Für Dein Grundstück liegen konkrete Leistungen, Preise, Bedingungen und Termine vor.


Je weiter ein Vorhaben nur auf der ersten Stufe steht, desto weniger solltest Du Dich auf einen baldigen Anschluss verlassen. Nach § 23 Absatz 4 WPG begründet der Wärmeplan keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Auch eine Gebietsausweisung nach § 27 WPG verpflichtet für sich genommen weder Eigentümer zur Nutzung einer bestimmten Wärmeversorgung noch einen Betreiber zum tatsächlichen Bau des Netzes.


Welche Fristen gelten für Wärmepläne?

§ 4 WPG nennt bundesweit folgende Termine, bezogen auf die Einwohnerzahl am 1. Januar 2024:

  • Mehr als 100.000 Einwohner: Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026.

  • 100.000 Einwohner oder weniger: Wärmepläne bis zum 30. Juni 2028.


Die erste Frist ist am Stand dieses Beitrags bereits abgelaufen. Ob und mit welchem Ergebnis Deine Gemeinde die Planung abgeschlossen hat, musst Du vor Ort prüfen. Kleine Gemeinden sind nicht pauschal von der Planung ausgenommen; vereinfachte Verfahren und gemeinsame Planungen sind möglich. Bestehende Wärmepläne und Landesrecht können zusätzliche Besonderheiten mit sich bringen.

Wichtig: Diese Termine sind keine Zusage, dass bis dahin eine Fernwärmeleitung vor Deinem Haus liegt.


Muss ich mich an Fernwärme anschließen lassen?

Aus einem Wärmeplan allein folgt keine Anschlusspflicht. Eine Kommune kann aber auf eigenständiger landesrechtlicher Grundlage für bestimmte Gebiete einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen. Ob das Dein Haus betrifft und welche Ausnahmen oder Befreiungen möglich sind, ergibt sich aus den konkreten örtlichen Regeln.


Frag deshalb ausdrücklich nach einer geltenden Satzung und ihrer Rechtsgrundlage. Die Aussage „Dein Haus liegt im Fernwärmegebiet“ ist für sich genommen weder ein Nachweis einer Anschlusspflicht noch eine verbindliche Anschlusszusage.



Wie funktioniert Fernwärme – und passt sie zu meinem Haus?

Ein Wärmenetz transportiert Wärme meist über heißes Wasser zum Gebäude. Dort überträgt eine Übergabestation die Energie bei einer typischen indirekten Anbindung über einen Wärmetauscher auf das Heizungswasser im Haus. Das abgekühlte Netzwasser fließt zum Versorger zurück. Es wird dabei nicht zum Trinkwasser aus Deinem Wasserhahn.


Du brauchst keinen eigenen Heizkessel zur Wärmeerzeugung. Das Heizungsnetz im Haus, die Heizkörper und die Warmwasserbereitung müssen aber weiterhin passend ausgelegt und angeschlossen sein. Bestehende wassergeführte Heizkörper oder eine Fußbodenheizung lassen sich häufig weiterverwenden. Eine pauschale Zusage, dass keinerlei Anpassungen notwendig sind, wäre trotzdem falsch.


Prüfen lassen solltest Du insbesondere:

  • Heizlast und erforderliche Anschlussleistung.

  • Technische Anschlussbedingungen des örtlichen Betreibers.

  • Geforderte Vor- und Rücklauftemperaturen.

  • Zustand von Heizkörpern, Ventilen, Rohrleitungen und Regelung.

  • Warmwasserbereitung, Platzbedarf und Eigentum an der Übergabestation.


Nahwärme beschreibt häufig kleinere, räumlich begrenzte Netze. Für die praktische Entscheidung ist die Bezeichnung weniger wichtig als das konkrete Versorgungskonzept. Auch ein kleines Netz kann lange Vertragsbindungen und eine starke Abhängigkeit vom örtlichen Anbieter bedeuten.



Was kostet Fernwärme? Vergleiche den Gesamtpreis

Fernwärme ist nicht automatisch günstig. Zum Einbau können Hausanschluss, Baukostenzuschuss, Übergabestation, Erdarbeiten auf dem Grundstück, Anpassungen im Gebäude und die Stilllegung der alten Heizung gehören. Entscheidend ist, welche Leistungen der Versorger übernimmt und welche Du zusätzlich bezahlen musst.


Die laufende Rechnung besteht häufig aus Grund- beziehungsweise Leistungspreis und Arbeitspreis. Hinzukommen können Mess-, Abrechnungs- oder gesonderte Emissionspreise. Prüfe deshalb den vollständigen Bruttopreis statt nur der beworbenen Cent je Kilowattstunde.


Rechenbeispiel: Warum ein niedriger Arbeitspreis nicht genügt

Die folgenden Werte sind frei gewählte Rechenannahmen, keine aktuellen Anbieterangebote. Beide Tarife enthalten in diesem Beispiel bereits alle laufenden Preisbestandteile; Anschlusskosten kommen gesondert hinzu.

Jährlicher Wärmebezug

Tarif A: 500 €/Jahr + 15 ct/kWh

Tarif B: 1.500 €/Jahr + 10 ct/kWh

10.000 kWh

2.000 €

2.500 €

15.000 kWh

2.750 €

3.000 €

20.000 kWh

3.500 €

3.500 €

30.000 kWh

5.000 €

4.500 €

Bei 15.000 kWh jährlichem Wärmebezug ist Tarif A trotz höherem Arbeitspreis günstiger. Bei 30.000 kWh liegt Tarif B vorn. In diesem vereinfachten Beispiel kosten beide Tarife bei 20.000 kWh gleich viel: jeweils 3.500 Euro jährlich. Vergleiche deshalb immer mit dem tatsächlichen Wärmebedarf Deines Hauses.


Eine Sanierung kann den Verbrauch senken, während ein hoher Grundpreis bestehen bleibt. Lass die Anschlussleistung daher bedarfsgerecht bestimmen und kläre vor Vertragsschluss, wie sie nach Dämmmaßnahmen angepasst werden kann. „Grundpreis“ bedeutet außerdem nicht, dass dieser Betrag während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert bleibt.


Zum Vergleich mit einer Wärmepumpe brauchst Du deren Strompreis, realistische Jahresarbeitszahl, Investitionskosten nach Förderung und Nebenkosten. Bei einem Gas- oder Ölkessel müssen zusätzlich Erzeugungsverluste und die künftigen Brennstoffanforderungen berücksichtigt werden. Eine Kilowattstunde Gas ist nicht automatisch mit einer Kilowattstunde gelieferter Fernwärme gleichzusetzen.


Wie stark Fernwärmepreise auseinanderliegen, zeigt die Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom August 2026. Ihre Vergleichswerte für typische Mehrfamilienhäuser sind allerdings kein individuelles Angebot für Dein Einfamilienhaus.


Verträge und Preisänderungen: Darauf solltest Du achten

Im örtlichen Wärmenetz kannst Du den Lieferanten normalerweise nicht wie beim Haushaltsstrom wechseln. Das macht die Vertragsprüfung besonders wichtig.

  • Wie lange bindest Du Dich, und wann musst Du kündigen?

  • Wie werden Grund-, Arbeits- und gegebenenfalls Emissionspreise angepasst?

  • Welche Indizes oder tatsächlichen Kosten fließen in die Berechnung ein?

  • Wem gehört die Übergabestation, und wer bezahlt Wartung und Reparatur?

  • Welche Leistung ist vereinbart, und wann darfst Du sie ändern?

  • Was gilt bei Verzögerungen des Anschlusses oder einem späteren Hausverkauf?


Nach § 32 AVBFernwärmeV beträgt die Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich der Verordnung höchstens zehn Jahre; ohne rechtzeitige Kündigung sieht die Vorschrift Verlängerungen um jeweils fünf Jahre vor. Prüfe den konkreten Vertrag und die einschlägigen Bedingungen.


Preisänderungsklauseln müssen nach § 24 AVBFernwärmeV sowohl die Kostenentwicklung der Wärmebereitstellung als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Berechnungsfaktoren müssen verständlich ausgewiesen werden. Eine lange Laufzeit ist somit keine Preisgarantie.


Wärmenetzpaket 2026: Reformpläne sind noch keine geltenden Vertragsrechte

Am 26. August 2026 hat das Bundeskabinett Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem mehr Preistransparenz, eine Preisaufsicht, eine Schlichtungsstelle und Änderungen bei Preis- und Leistungsanpassungen. Auch die Bedingungen der Umstellung vermieteter Gebäude sollen überarbeitet werden.


Diese Eckpunkte dürfen nicht mit bereits geltenden neuen Rechten verwechselt werden. Für einen Vertrag am heutigen Stand sind die tatsächlich geltenden Vorschriften maßgeblich. Verlasse Dich etwa nicht auf eine angekündigte künftige Kündigungsmöglichkeit, die Dein heutiger Vertrag noch nicht bietet.


Ist Fernwärme klimafreundlich?

Das hängt von der Erzeugung im konkreten Netz ab. Wärme aus Geothermie, Großwärmepumpen oder nutzbarer Abwärme ist anders zu bewerten als ein überwiegend fossil versorgtes Netz. Auch Netzverluste, eingesetzter Strom und Spitzenlastkessel gehören zur Bewertung.


Das WPG verpflichtet die Betreiber zur schrittweisen Umstellung. Für bestehende Netze sieht § 29 grundsätzlich mindestens 30 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme ab 2030 und 80 Prozent ab 2040 vor. Dabei bestehen gesetzliche Ausnahmen und Fristverlängerungsmöglichkeiten. Für neue Netze enthält § 30 seit März 2025 grundsätzlich eine 65-Prozent-Vorgabe. Diese Netzanforderung ist von der entfallenen pauschalen 65-Prozent-Vorgabe beim Einbau einer Gebäudeheizung zu unterscheiden.


Spätestens ab 2045 müssen Wärmenetze nach § 31 vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Das gesetzliche Ziel macht die heute gelieferte Wärme nicht automatisch klimaneutral. Bitte den Betreiber um den aktuellen Erzeugungsmix und den konkreten Dekarbonisierungsfahrplan.


Lohnt es sich, mit dem Heizungstausch auf Fernwärme zu warten?

Das kann sinnvoll sein, wenn Deine vorhandene Heizung noch zuverlässig arbeitet und ein wirtschaftlich überzeugender Anschluss mit belastbarem Zeitplan absehbar ist. Eine farbige Fläche im Wärmeplan reicht dafür nicht.


Lass Dir vor einer Entscheidung schriftlich beantworten:

  • Ist Dein Grundstück konkret anschließbar?

  • Welcher Termin wird verbindlich angeboten, und unter welchen Vorbehalten?

  • Welche einmaligen und laufenden Kosten entstehen?

  • Gibt es eine Mindestanschlussquote im Quartier, bevor gebaut wird?

  • Wer trägt Kosten und Risiken einer Überbrückung oder Verzögerung?

  • Welche Alternativen hast Du, falls das Projekt nicht umgesetzt wird?


Bei einem Defekt solltest Du eine Reparatur, eine zeitlich begrenzte Ersatzversorgung und eine direkt umsetzbare Dauerlösung vergleichen. Eine gebrauchte Gas- oder Ölheizung ist keine pauschal von heutigen Einbau- und Brennstoffpflichten befreite Übergangslösung. Auch eine Stromdirektheizung lässt sich nicht überall ohne rechtliche und wirtschaftliche Prüfung einsetzen.


Bevor Du Dich für Fernwärme oder eine eigene neue Heizung entscheidest, solltest Du vollständige Angebote vergleichen – über Heizungsfinder kannst Du Fachbetriebe für alternative Heizlösungen anfragen; das konkrete Fernwärmeangebot erhältst Du beim örtlichen Versorger.


Welche Förderung gibt es für einen Fernwärmeanschluss?

Für private Eigentümer bestehender Wohngebäude kommt insbesondere die KfW-Heizungsförderung 458 infrage. Sie umfasst auch den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ob und in welcher Höhe Du Zuschüsse erhältst, hängt unter anderem von Gebäude, Eigentumssituation, Maßnahme und möglichen Boni ab. Die Bedingungen wurden im Juli 2026 geändert.


Prüfe die Förderung vor dem Vorhabenbeginn und beachte die Vorgaben zum Lieferungs- oder Leistungsvertrag sowie zur Antragstellung. Eine bloße Vorbereitung für einen späteren Anschluss ist nicht automatisch eine förderfähige Anschlussmaßnahme. Ein Angebot sollte geförderte und nicht geförderte Positionen nachvollziehbar trennen.


Fazit: Fernwärme nach Angebot und Verbindlichkeit beurteilen

Fernwärme ist 2026 weiterhin eine wichtige Heizungsoption. Die frühere Verknüpfung mit der pauschalen 65-Prozent-Regel des GEG ist aber keine passende Begründung mehr, einen Anschluss zu wählen oder einen Heizungstausch aufzuschieben.


Für Deine Entscheidung zählen ein tatsächlich realisierbarer Anschluss, ein belastbarer Termin, die Wärmequellen im Netz und die Gesamtkosten über mehrere Jahre. Ein Wärmeplan ist dabei eine Orientierung – die konkrete Versorgung und Deine Rechte ergeben sich aus den geltenden Vorschriften und dem Anschluss- und Liefervertrag.

2 Kommentare


Gast
27. Okt. 2023

Ziel des GEG ist, dass Gebäude klimaneutral beheizt werden. Der Aufwand, die heute vorwiegend fossile Fernwärme klimaneutral zu machen ist enorm und wird überwiegend nur mit großen Wärmepumpen möglich sein. Solche Großwärmepumpen kommen wegen der hohen Verteilnetztemperaturen zwischen 80 und 120 Grad auf Jahresarbeitszahlen kleiner 3. Dezentrale Wärmepumpen schaffen dagegen über 4 (bei Fußbodenheizung) und bei ihnen geht auch nicht wie bei Fernwärme etwa 15 % der Wärme über das Leitungsnetz verloren. Fernwärme erscheint auf den ersten Blick eine gute Lösung sein. Dezentrale Wärmepumpen sind wesentlich effizienter und über die Jahre wohl kostengünstiger.

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Benjamin Fritz
Benjamin Fritz
14. Nov. 2023
Antwort an

Interessanter Einwurf, vielen Dank dafür!

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